Rz. 96

Beweisanwalt nennt man den RA, der – ohne Prozessbevollmächtigter zu sein – von der Partei oder dem Prozessbevollmächtigten mit der Vertretung in einem Beweistermin beauftragt ist, und dessen Tätigkeit sich hierauf beschränkt. In der Praxis ist dies nur von Bedeutung bei einer Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter (§§ 361, 362 ZPO), da normalerweise der Termin der Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt ist (§ 370 Abs. 1 ZPO). Weiterhin könnte es vorkommen, dass der Beweisanwalt einen von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin wahrnehmen soll.

Der Beweisanwalt erhält dieselben Gebühren wie der Terminsvertreter bzw. der Unterbevollmächtigte. Siehe dort.

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