Rz. 43

Die Schadenspositionen, die in der Vergangenheit angefallen sind, werden addiert. Dies soll an einem Beispiel dokumentiert werden. Der Geschädigte hat als Schadensposition einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von monatlich 520 EUR. Der Verkehrsunfall war am 15.10.2007. Das Regulierungsgespräch, in dem kapitalisiert werden soll, ist am 15.3.2010. Zunächst sind daher die monatlich fälligen Zahlungen der Vergangenheit zu addieren. Vom 15.10.2007 bis zum 15.3.2010 sind 2 volle Jahre und 5 weitere Monate vergangen. Das heißt, es handelt sich somit um insgesamt 29 Monate, die addiert werden müssen. Bei einem monatlichen Haushaltsführungsschaden von 520 EUR ergibt sich mithin eine Teilposition auf den Haushaltsführungsschaden für die Vergangenheit in Höhe von 15.080 EUR. Der Geschädigte kann also für den Haushaltsführungsschaden für die Vergangenheit 15.080 EUR zzgl. Verzugszins verlangen. Auf den Zinsanspruch sollte grundsätzlich nicht verzichtet werden, da anderenfalls eine verschleppende und unangemessene Schadensregulierung des Versicherers nicht sanktioniert würde. Im Interesse einer Gesamterledigung kann zuweilen zunächst aus verhandlungstaktischen Gründen (im Wege eines Zugeständnisses/Nachgebens) auf den Zinsschaden verzichtet werden – allerdings nur, wenn seitens des Versicherers gleichermaßen ein "Zugeständnis" (in Form einer erhöhten Schadensersatzleistung) erfolgt. Der Zinsanspruch stellt somit im Rahmen der Schadensregulierung und der Regulierungsverhandlungen eine nicht zu unterschätzende Verhandlungsmasse dar, derer sich der verhandelnde Anwalt bewusst sein sollte.

 

Rz. 44

Hinsichtlich der weiteren Schadenspositionen, wie z.B. beim Verdienstausfall, wird gleichermaßen verfahren. Der monatliche Betrag wird berechnet, und von dem Zeitpunkt des Verkehrsunfalls werden sodann die fälligen monatlichen Zahlungen bis zu dem Stichtag der Kapitalisierung (Kapitalisierungszeitpunkt) addiert. So erhält man je nach einzelnen Schadenspositionen eine Gesamtsumme für die Vergangenheit.

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