Rz. 15

Nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV ist der Inhaber einer FE insbesondere dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn u.a. Mängel nach Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Für den Bewerber um Erteilung einer FE ist in § 11 Abs. 1 S. 2 FeV festgelegt, dass die Anforderungen an die Eignung dann nicht gegeben sind, wenn u.a. ein Mangel nach Anlage 4 zur FeV vorliegt und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird.

 

Rz. 16

Die in tabellarischer Form in Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung festgelegten Umstände sind in wörtlicher Umschreibung wie folgt zu verstehen:

Nach Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV ist derjenige ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der von Betäubungsmitteln im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Substanzen abhängig ist.

Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung besteht die Fahreignung dann wieder, wenn nach Entgiftung eine Entwöhnungsbehandlung durchgeführt wurde und ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist.

I. Feststellung der Drogenabhängigkeit

 

Rz. 17

Die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung legen in Nr. 3.14.1 fest, dass derjenige, der von Betäubungsmitteln im Sinn des BtMG abhängig ist, nicht in der Lage ist, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Zur Abhängigkeit wird auf die Definition in Kapitel 3.13.2 (Definition der Alkoholabhängigkeit) verwiesen.[32]

Jede Form der Abhängigkeit ist eine psychische Krankheit nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen[33] (ICD-10 Kapitel V, Nr. F1x2). Abhängigkeit ist dort wie folgt definiert:

Zitat

"Die sichere Diagnose "Abhängigkeit" sollte nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der folgenden Kriterien gleichzeitig vorhanden waren:"

1. Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren.
2. Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums.
3. Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums, nachgewiesen durch die substanzspezifischen Entzugssymptome oder durch die Aufnahme der gleichen oder einer nahe verwandten Substanz, um die Entzugssymptome zu mildern oder zu vermeiden.
4. Nachweis einer Toleranz. Um die ursprünglich durch niedrige Dosen erreichten Wirkungen der psychotropen Substanz hervorzurufen, sind zunehmend höhere Dosen erforderlich (eindeutige Beispiele sind die Tagesdosen bei Alkoholikern und Opiatabhängigen, die bei Konsumenten ohne Toleranzentwicklung zu einer schweren Beeinträchtigung oder gar zum Tode führen würden).
5. Fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügungen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen zu erholen.
6. Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen, wie z.B. Leberschädigung durch exzessives Trinken, depressive Verstimmungen infolge starken Substanzkonsums oder drogenbedingte Verschlechterung kognitiver Funktionen. Es sollte dabei festgestellt werden, dass der Konsument sich tatsächlich über Art und Ausmaß der schädlichen Folgen im Klaren war oder dass zumindest davon auszugehen ist.“
 

Rz. 18

Die Abhängigkeit von Drogen ist eine Krankheit. Das gilt für die Abhängigkeit von jeder Art von Betäubungsmitteln, also sowohl von Cannabis wie auch von anderen Betäubungsmitteln im Sinn des BtMG. Ob Drogenabhängigkeit vorliegt, ist daher nur über ein ärztliches Gutachten zu klären. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FeV, wonach ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Substanzen vorliegt. Der Behörde ist hierbei kein Ermessen eingeräumt, die Begutachtungsanordnung ist zwingend formuliert.

Entsprechend dem Krankheitscharakter der Drogenabhängigkeit müssen die Anhaltspunkte nicht in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Denn bei einer Person, die abhängig ist, geht es vielmehr darum, dass sich das Risiko für eine Verkehrsteilnahme nicht verwirklicht.

[32] Wenn dort weiter genannt ist, dass das für "Kraftfahrzeuge beider Gruppen" gelte, so ist auf die in Nr. 1.2 der Begutachtungsleitlinien getroffene Einteilung der Fahrzeugklassen in Gruppe 1 (A, A1, A2, B, BE, AM, L und T) sowie Gruppe 2 (C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung) zu verweisen.
[33] Dilling/Freyberger, Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation, 7. Auflage 2014, F1 x 2, S. 76 ff.

II. Wiedererlangung der Fahreignung

 

Rz. 19

Wer wegen Drogenabhängigkeit die Fahreignung verloren hat, muss entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV nach Entgiftung und Entwöhnung mindestens ein Jahr Drogenfreiheit nachweisen. Außerdem muss ein stabiler Verhaltenswandel nachgewiesen werden, der einen Rückfall in die frühere Verhaltensweise als nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen lässt. Das ist nur über...

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