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Die Einnahme von Alkohol muss aber in einem zeitlich engen Zusammenhang zum Cannabiskonsum stehen. Denn das Zusammentreffen der Rauschwirkungen von Droge und Alkohol bedingt die Ungeeignetheit bei gelegentlichem Cannabiskonsum.[128]

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV begründet die Fahrungeeignetheit bei einem zeitlich zusammentreffenden gelegentlichen Konsum von Cannabis und Konsum von Alkohol. Denn die Wirkungen beider Rauschmittel verstärken sich, so dass das Risiko eines Schadenseintritts signifikant erhöht ist. Die Teilnahme am Straßenverkehr ist für Annahme der Ungeeignetheit nicht erforderlich. Hierzu bedarf es nicht einer mengenmäßigen Feststellung des Konsums. Es reicht aus, wenn sich ein Mischkonsum aus den Angaben des Betroffenen[129] ableiten lässt.[130]

[128] VGH BW v. 30.5.2003, DAR 2003, 481; auch bewusstes Nichtfahren begründet keine Ausnahme von der Regelfallbeurteilung bei gelegentlichem Konsum, fehlendem Trennvermögen und BAK 1,39 ‰, VGH BW v. 10.2.2006, VBlBW 2006, 353.
[129] Im konkreten Fall hatte der Betroffene angegeben, gelegentlich Cannabis zu konsumieren. Außerdem "schmecke ihm das Bier nach einem Joint nicht mehr", er wollte sich durch die kombinierte Einnahme der Rauschmittel "in Partystimmung bringen". Der Konsument war auch schon betäubungs- und verkehrsrechtlich aufgefallen.

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