Rz. 27

Der Vermieter hat gem. § 562 BGB ein Pfandrecht an den vom Mieter in die Mietsache eingebrachten, dem Mieter gehörenden Sachen, d.h. er darf zur Befriedigung von ihm aus dem Mietverhältnis zustehenden Forderungen diese Sachen verwerten. Dieses Pfandrecht geht allerdings nicht weiter als das durch eine Pfändung nach dem 8. Buch der ZPO bewirkte.

 

Beispiel

Mieter M hat Mietrückstände. Vermieter V will deshalb das dem M gehörende einzige Bett verwerten. Das Bett unterliegt jedoch dem Pfändungsschutz gem. § 811 Abs. 1 ZPO und ist daher unpfändbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge