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Neben dem Recht auf Rücktritt hat der Auftraggeber nach § 649 BGB die Möglichkeit, einen Werkvertrag bis zur Fertigstellung des Werkes jederzeit zu kündigen. Dieses freie Kündigungsrecht gilt für alle Werkverträge, so auch für den Bauvertrag gem.§ 650a BGB. Seit 1.1.2018 hat der Gesetzgeber im BGB-Werkvertragsrecht nun auch spezielle Regelungen für den Bauvertrag eingeführt. Handlungsbedarf sah der Gesetzgeber u.a. bei der Kündigung von Werkverträgen aus wichtigem Grund, die nun gesetzlich normiert ist.

Nach dem neuen § 648a BGB, der für alle Werkverträge gilt, können beide Vertragsparteien den Werkvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen. Gemäß der Generalklausel liegt ein wichtiger Grund immer dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis bis zur Fertigstellung des Werkes fortzusetzen. Nach einer Kündigung des Werkvertrages aus wichtigem Grund kann der Werkunternehmer nur die Vergütung verlangen, die auf den bis dahin erbrachten Teil der Werkleistung entfällt. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zur freien Kündigung, bei der der Unternehmer die vereinbarte Vergütung verlangen kann, sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss.

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