Rz. 22

Der Unterschied zwischen Miete und Pacht liegt darin, dass der Mieter das Mietobjekt nur nutzen darf, während dem Pächter auch die aus dem Pachtobjekt gezogenen Erträge zustehen.

 

Beispiel

Gastwirt G pachtet von A eine Gaststätte, wobei hierunter nicht nur das Gebäude, sondern die Gesamtheit der zu der Gaststätte gehörenden Sachen und Rechtsverhältnisse zu verstehen ist. Da es sich um ein Pachtverhältnis handelt, stehen ihm die Gewinne aus der Gaststätte zu, gleichzeitig hat er aber auch die Kosten der Erhaltung der Gaststätte zu tragen, §§ 581, 582 BGB.

Der Mieter hat dagegen die Erhaltungskosten nicht zu tragen. Dies ist vielmehr Sache des Vermieters, § 535 Abs. 1 BGB. Allerdings ist es üblich, zumindest bei Wohnraummiete diese Verpflichtung teilweise dem Mieter durch den Mietvertrag aufzuerlegen. Abgesehen von den geschilderten Abweichungen folgt das Pachtrecht im Wesentlichen den mietrechtlichen Regelungen, § 581 Abs. 2 BGB.

Anzumerken ist, dass Rechte nicht vermiet-, wohl aber verpachtbar sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge