Rz. 59

Der Werkvertrag, § 631 BGB, verpflichtet den Werkunternehmer, das Werk herzustellen, und den Auftraggeber, es abzunehmen und – ggfs. in Abschlägen (§ 632a BGB) – zu bezahlen. Ähnlich dem Dienstvertrag ist die Hauptpflicht des Unternehmers also auf eine Tätigkeit ausgerichtet. Im Gegensatz zum Dienstvertrag schuldet hier der Unternehmer aber nicht nur die Dienstleistung, sondern den mit der Arbeitsleistung beabsichtigten Erfolg.

 

Beispiel

Bauherr B beauftragt den Dachdecker D, das Dach seines neuen Hauses zu decken. Hier ist das den Regeln der Handwerkskunst entsprechend gedeckte Dach geschuldet.

Anders ist die Situation z.B. bei einem Beratervertrag mit einem Rechtsanwalt zu beurteilen. Danach ist der Berater zur sorgfältigen und gewissenhaften Rechtsberatung und zur sorgfältigen Prozessvertretung der Interessen seines Mandanten verpflichtet. Das Führen von Prozessen hat vom Rechtsanwalt nach den Regeln der anwaltlichen Kunst zu erfolgen. Den Prozess zu gewinnen, schuldet der Rechtsanwalt nicht, da er die Entscheidung des Richters nicht beeinflussen kann.

Der B ist im obigen Beispiel im Übrigen verpflichtet, das ordnungsgemäße Dach abzunehmen und den vereinbarten Werklohn zu zahlen. Beides könnte der D im Fall einer Verweigerung einklagen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge