Rz. 56

Der Behandlungsvertrag ist nach seiner gesetzlichen Einordnung ein spezieller Dienstvertrag, §§ 630b, 611 BGB. Eine Differenzierung danach, ob der Patient als Vertragspartner gesetzliche oder privat versichert ist, wurde nicht berücksichtigt.

Grundsätzlich wird durch den Behandlungsvertrag derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist, § 630a Abs. 1 BGB.

Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, § 630a Abs. 2 BGB.

Der Behandlungsvertrag wird im Normalfall nicht schriftlich und ausdrücklich, sondern mündlich und durch schlüssiges Verhalten (konkludent) geschlossen.

So wird im Regelfall mit der Terminsvereinbarung, spätestens aber mit dem Abgeben der Versichertenkarte an der Rezeption der Praxis, zwischen Patient und Arzt einen Behandlungsvertrag mit wechselseitigen Rechten und Pflichten geschlossen.

Minderjährige vor Vollendung des 7. Lebensjahres sind geschäftsunfähig (§ 104 BGB). Für sie schließen die Sorgeberechtigten, also im Regelfall beide Elternteile, den Behandlungsvertrag ab. Minderjährige zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr sind nach dem Gesetz beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Sie können Verträge selbst schließen, brauchen hierzu jedoch die vorherige Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung ihrer Sorgeberechtigten. Ein bewusstlos in das Krankenhaus eingelieferter Patient kann selbst keinen Behandlungsvertrag schließen. Seine Behandlung durch den Arzt erfolgt auf der Grundlage eines gesetzlichen Schuldverhältnissen, nämlich der "Geschäftsführung ohne Auftrag", § 677 ff. BGB. Im Regelfall wird der Patient den Vertragsschluss aber sofort nach Wiedererlangung des Bewusstseins nachholen.

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