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Miet- und Pachtverträge verpflichten den Mieter oder Pächter, die vereinbarte Miete oder Pacht zu bezahlen, den Vermieter oder Verpächter, die vermietete oder verpachtete Sache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur Verfügung zu stellen. Sache ist dabei nicht nur Land oder Wohn- und Geschäftsraum. Grundsätzlich sind alle Sachen vermietungs- oder verpachtungsfähig. Miete und Pacht zielen damit auf eine zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung.

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