Rz. 62

Zum 1.1.2018 wurde der sog. Bauvertrag und weitere mit dem Bau in Verbindung stehende Vertragsformen (Architektenvertrag, Bauträgervertrag) erstmalig normiert. Bisher galten für Bauverträge nur die rudimentären Normen des Werkvertrages. In der Praxis wurde daher für größere Bauvorhaben schon seit den 1920er Jahren meist auf die Regelungen der VOB/B ausgewichen und diese vertraglich vereinbart. Es handelt sich bei der VOB/B bekanntlich aber nicht um ein Gesetz; lediglich für öffentliche Auftraggeber von Bauleistungen ist die Vereinbarung der VOB/B mit ihren Auftragnehmern verbindlich. Die Rechtsprechung hat die VOB/B in den letzten Jahren zunehmend wie herkömmliche AGB behandelt, mit den entsprechenden verbraucherschutzrechtlichen Problemen bei der Verwendung der VOB/B durch einen Unternehmer gegenüber Verbrauchern.

Jetzt definiert § 650a BGB den Bauvertrag wie folgt:

 

Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist."

Liegt ein Bauvertrag vor, so gelten neben den Regelungen zum Werkvertrag ergänzend die §§ 650b–650h BGB.

 

Rz. 63

Wichtigste Neuerungen sind:

Das Anordnungsrecht des Bestellers hinsichtlich Vertragsänderungen, § 650b BGB
Das Recht auf Vergütungsanpassung des Unternehmers bei Vertragsänderungen, § 650c BGB
Vereinfachtes gerichtliches Eilverfahren im Zusammenhang mit Änderungsanordnungen, § 650d BGB
Der Anspruch des Unternehmers auf Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme seitens des Bestellers, § 650g BGB
Prüffähige Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohn, § 650g IV BGG
Schriftformerfordernis für die Kündigung des Bauvertrages, § 650h BGB

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