Rz. 2

Der Notar hat sich – mit besonderer Sorgfalt – Gewissheit über die Person des Vollmachtgebers zu verschaffen, gleich ob der Notar eine Vorsorgevollmacht durch Aufnahme der Erklärungen des Vollmachtgebers in einer Niederschrift beurkundet oder ob er die Unterschrift des Vollmachtgebers unter einem von ihm – dem Notar – entworfenen Text oder unter einen vom Vollmachtgeber oder bspw. dessen Rechtsanwalt entworfenen Text beglaubigt (§§ 10, 40 Abs. 4 BeurkG). In der Regel verschafft sich der Notar dadurch Gewissheit über die Person, dass er sich von dieser einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen lässt.[1]

 

Rz. 3

Für die Identifizierung nach BeurkG muss das Ausweisdokument nicht zwingend gültig sein.[2] Der Notar kann sich auch mittels Vorlage eines "abgelaufenen" Ausweisdokuments Gewissheit über die Person verschaffen. Diese Situation stellt sich dem Notar nicht selten bei Beurkundungen in Alten-/Pflegeheimen.

 

Rz. 4

 

Hinweis: Befreiung von der Ausweispflicht

Grundsätzlich besteht eine sog. Ausweispflicht. Das Personalausweisgesetz (PAuswG) verpflichtet zum Besitz eines gültigen (Personal-) Ausweises (§ 1 Abs. 1 PAuswG). Personen können allerdings von der Ausweispflicht befreit werden, z.B. wenn sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 PAuswG).

[1] Es kommen aber auch andere Dokumente wie insbes. die Vorlage anderer amtlicher Lichtbildausweise in Betracht, z.B. Führerschein, Dienstausweis, Schwerbehindertenausweis (Grziwotz/Heinemann/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl. 2018, § 10 Rn 19).
[2] Grziwotz/Heinemann/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl. 2018, § 10 Rn 19.

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