Rz. 22

§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG fordert ferner in dem dort vorgesehenen Beschluss eine Regelung darüber, ob sämtliche oder einzelne Rechte in Abwesenheit ausgeübt werden können. Die Beschränkung auf einzelne Rechte dürfte die Ausnahme sein, etwa bei Stimmrechtsausschlüssen auf die Teilnahme an der Diskussion, nicht aber an der Abstimmung. Ansonsten dürfte es widersprüchlich und daher nicht mit Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung vereinbar sein, die Möglichkeit der Ausübung eines Rechtes in Abwesenheit zu bejahen, für die Ausübung des anderen aber die persönliche Teilnahme zu fordern. Dies gilt insbesondere dann, wenn die gewünschte Teilnahme in Abwesenheit auf große Entfernung oder Mobilitätseinschränkungen zurückzuführen ist. In der Regel wird man sogar in einem Beschluss, der die Teilnahme aus entfernten Orten gestattet, eine konkludente Zustimmung zur Ausübung aller Rechte sehen müssen.

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