Rz. 20

Die Online-Teilnahme kann durch den Beschluss nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG gleichermaßen allen Wohnungseigentümern gestattet werden, muss es aber nicht. Das Gesetz redet nicht von einem Beschluss, der allen Wohnungseigentümern, sondern nur von einem, der Wohnungseigentümern die Teilnahme von einem anderen Ort aus gestattet. Die Eigentümerversammlung kann diese Möglichkeit etwa im Hinblick auf den technischen Aufwand auf einzelne Wohnungseigentümer beschränken, für die eine persönliche Teilnahme besonders beschwerlich ist.

 

Rz. 21

 

Praxistipp

Soweit das Gesetz nur von Wohnungseigentümern redet, dürfte dieser Wortlaut zu eng gefasst sein. Die Möglichkeit der Online-Teilnahme wird man auch anderen Teilnahmeberechtigten (Insolvenzverwaltern, Bevollmächtigten) eröffnen können. Denn sie treten an die Stelle der Wohnungseigentümer.

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