Rz. 26

Bei der Fehlerlehre ist zu unterscheiden zwischen Fehlern des Beschlusses nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG selbst und solchen bei der Durchführung der Veranstaltung. Erstere können grundsätzlich, sofern nicht ausnahmsweise ein Fall der Nichtigkeit vorliegt, nur mit der Beschlussklage nach § 44 Abs. 1 S. 1 WEG innerhalb der Frist des § 45 S. 1 WEG geltend gemacht werden. Anderenfalls wird der Beschluss bestandskräftig und die Online-Versammlung muss nach seinen Regeln durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund ist die möglichst eingehende Regelung von Online-Versammlungen bereits im Beschluss nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG ratsam. Denn dann können vermeintliche Fehler nach Ablauf der Anfechtungsfrist nicht mehr gerügt werden, wenn die Vorgaben des Beschlusses befolgt wurden.

 

Rz. 27

 

Praxistipp

Zurückhaltung ist bei der Anfechtung des Beschlusses nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG durch den Begünstigten geboten, insbesondere dann, wenn er den Modalitäten der Online-Teilnahme zugestimmt hat (z.B. bei Fehlen einer Bildübertragung). Denn die Eigentümerversammlung hat ihm mit dem Beschluss nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG lediglich eine zusätzliche Möglichkeit neben der persönlichen Teilnahme eingeräumt. Dieser Beschluss kann von vorneherein nur anfechtbar sein, wenn ihm etwa aus Gesundheitsgründen die Online-Teilnahme zwingend hätte gestattet werden müssen. Ansonsten hat die Eigentümerversammlung ein weites Ermessen, ob und in welcher Form sie von der Möglichkeit des § 23 Abs. 1 S. 2 WEG Gebrauch macht. Wenn sie nicht ausnahmsweise hierzu verpflichtet ist, kann sie erst recht etwa aus Kostengründen einschränkende Modalitäten vorsehen. Dem Betroffenen bleibt dann, wenn er hiermit nicht einverstanden ist, immer noch die Möglichkeit der persönlichen Teilnahme.

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