Rz. 9
Zwar sind mehrere Erwerbe, die von derselben Person innerhalb von zehn Jahren anfallen, gem. § 14 ErbStG bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zusammenzurechnen, allerdings verlieren die einzelnen Erwerbsvorgänge dabei aus steuerlicher Sicht nicht ihre Selbstständigkeit. Wird die Steuerfestsetzung für einen in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Vorerwerb aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses geändert,[8] wird dies auch für den späteren Erwerb als Ereignis mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (rückwirkendes Ereignis) fingiert, § 14 Abs. 2 ErbStG.[9] Auch der erstmalige Erlass, die Änderung und die Aufhebung einer Steuerfestsetzung für einen Vorerwerb gilt als rückwirkendes Ereignis für die Steuerfestsetzung des nachfolgenden Erwerbs.
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