Rz. 9

Zwar sind mehrere Erwerbe, die von derselben Person innerhalb von zehn Jahren anfallen, gem. § 14 ErbStG bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zusammenzurechnen, allerdings verlieren die einzelnen Erwerbsvorgänge dabei aus steuerlicher Sicht nicht ihre Selbstständigkeit. Wird die Steuerfestsetzung für einen in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Vorerwerb aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses geändert,[8] wird dies auch für den späteren Erwerb als Ereignis mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (rückwirkendes Ereignis) fingiert, § 14 Abs. 2 ErbStG.[9] Auch der erstmalige Erlass, die Änderung und die Aufhebung einer Steuerfestsetzung für einen Vorerwerb gilt als rückwirkendes Ereignis für die Steuerfestsetzung des nachfolgenden Erwerbs.

[8] Eine geänderte Steuerfestsetzung für den Vorerwerb für sich allein gesehen ist kein rückwirkendes Ereignis, welches die Änderung der Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb zulässt, BFH v. 12.7.2017 – II R 45/15, BStBl 2017 II 1120.
[9] JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl 2020 I 3096, in Kraft getreten am 29.12.2020.

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