Rz. 6

Bei § 14 ErbStG geht es (lediglich) darum, die Steuer für den letzten Erwerb zutreffend zu ermitteln;[6] bereits bestandskräftig veranlagte Vorerwerbe bleiben mithin unberücksichtigt. Deshalb ist der maßgebliche Zehnjahreszeitraum vom letzten Erwerb zurückzurechnen.[7]

Für die Fristberechnung gilt (jedenfalls mittelbar) § 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB. Die Rückrechnung läuft bis zum Vortag des Tages, der in seiner Benennung im Kalender dem Tag der Steuerentstehung für den letzten Erwerb entspricht. Die Rückrechnung reicht also z.B. vom 31.12.2016 bis zum 1.1.2007. Ein Erwerb, für den die Steuer am 31.12.2006 entstanden ist, wäre somit bereits nicht mehr relevant.

[6] R E 14.1 Abs. 1 S. 3 ErbStR 2019.

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