Rz. 54

Gem. § 1 BerHFV sind im Bereich der Beratungshilfe folgende Formulare zu verwenden:

1. vom Rechtsuchenden für den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe das in Anlage 1 bestimmte Formular mit Hinweisblatt, falls der Rechtsuchende eine natürliche Person ist und den Antrag nicht mündlich stellt,

2. von der Beratungsperson für ihren Antrag auf Zahlung einer Vergütung das in Anlage 2 bestimmte Formular.

 

Rz. 55

§ 3 BerHFV regelt die zulässigen Abweichungen von den Formularen. Danach sind Abweichungen von den Formularen nebst Hinweisblatt, die in den Anlagen 1 und 2 BerHFV bestimmt sind, Ergänzungen oder Änderungen zulässig, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, insbesondere die Berücksichtigung von Änderungen der Beträge für die kleineren Barbeträge (Feld F der Ausfüllhinweise des Hinweisblatts zum in Anlage 1 bestimmten Formular). Die Formulare stellen allerdings keinen Selbstzweck dar, sondern dienen der Entlastung der Gerichte; so können daher ggf. auch mittels Schriftsatz Unklarheiten und Lücken zusätzlich erläutert und gefüllt werden, wenn das Gericht dadurch in die Lage versetzt wird, den Anspruch zu prüfen und auf dieser Grundlage zu entscheiden.[32]

 

Rz. 56

Der Antrag ist – ebenso wie der Vergütungsantrag) zwingend elektronisch zu stellen, wenn er von einem Anwalt/einer Anwältin eingereicht wird), vgl. dazu auch § 12b S. 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 FamFG. Zum 1.1.2023 wurde vom Gesetzgeber Anlage 2 (Antrag auf Vergütung) angepasst,[33] nachdem die Rechtsprechung zu der Frage, ob der Berechtigungsschein im Original vorgelegt werden muss oder nicht, strittig war.[34] Da jedoch überwiegend Anwälte Beratungshilfe leisten, wollte man die Verfahrensweise leichter gestalten und lässt die anwaltliche Versicherung hier ausreichen, zumal sich aus dem Gesetz selbst keine Pflicht zur Vorlage des Originals ergibt. Seit diesem Zeitpunkt sind im Formular nach Angabe der Daten zum rechtssuchenden Mandanten und dem Datum der Erteilung der Beratungshilfe neue Ankreuzfelder vorgesehen wie folgt:

Ich versichere hiermit anwaltlich, dass mir das Original des Berechtigungsscheins vorliegt.
Ich habe das Original des Berechtigungsscheins beigefügt (bei schriftlicher Antragstellung) bzw. werde es gesondert übersenden (bei elektronischer Antragstellung).
 

Rz. 57

Auf die Möglichkeit, die Vorlage des Originals im Formular anzukreuzen, soll noch nicht ganz verzichtet werden, da ja andere Beratungspersonen, die nicht Rechtsanwalt sind, den Antrag auch schriftlich einreichen können (z.B. Wirtschaftsprüfer, der nicht Anwalt ist) und bei vorübergehender technischer Störung auch für Anwälte die schriftliche Einreichung gem. § 14b Abs. 1 S. 2 FamFG noch zulässig bleibt.[35] Zudem wurden inhaltlich kleinere Änderungen vorgenommen, wie z.B. das Entfallen des Feldes für den Eingangsstempel bei Gericht, da die Anträge ganz überwiegend elektronisch eingehen, die ausreichende Angabe der IBAN (BIC nur bei Auslandskonten) sowie sprachliche Anpassungen wie "Gebührenberechnung" statt Kostenberechnung vorgenommen.

[32] LG Freiburg, Beschl. v. 28.1.2022 – 9 T 72/21, BeckRS 2022, 5459 = NJW-2022, 996.
[33] Art. 2 Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung v. 16.12.2022, BGBl I S. 2368; Anlage 2 verkündet im BGBl 2022 I S. 2411 – 2412.
[34] Pro Original, wenn das Festsetzungsorgan die Vorlage für erforderlich hält, sonst Scan ausreichend: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.12.2019 – 9 W 30/19, NJW-RR 2020, 444.
[35] Siehe dazu auch: BR-Drucks 561/22, S. 80.

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