Rz. 28

Der Kreis der Beratungspersonen ist in § 3 Abs. 1 BerHG genannt:

 

§ 3 Abs. 1 BerHG

"(1) Die Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt. Im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung wird sie auch gewährt durch"

1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
2. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie
3. Rentenberater.

Sie kann durch die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen (Beratungspersonen) auch in Beratungsstellen gewährt werden, die aufgrund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet sind.“

 

Rz. 29

 

Hinweis

Da die Beratungshilfe sich auch auf steuerliche Angelegenheiten erstreckt, war die Aufnahme der entsprechenden Berufsgruppen wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zum 1.1.2014 etc. sinnvoll.

 

Rz. 30

Für gerichtliche Tätigkeiten kann VKH beantragt werden. VKH kann jedoch nicht für Beratungshilfeverfahren als solche oder hier erhobene Anhörungsrügen gewährt werden, so das BVerfG:[19]

 

"1. Es verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsschutz- und Rechtswahrnehmungsgleichheit, dass im Beratungshilfeverfahren keine Verfahrenskostenhilfe zu gewähren ist. Das gilt auch für Gehörsrügen im Beratungshilfeverfahren."

2. Zur Frage, ob in besonders gelagerten Ausnahmefällen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für Gehörsrügen im Beratungshilfeverfahren verfassungsrechtlich geboten ist.“ (Leitsätze der Redaktion)

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