Rz. 24

In § 2 Abs. 1 S. 1 BerHG ist geregelt, dass die Beratungshilfe in der Beratung und, soweit erforderlich, in der Vertretung besteht. In § 2 Abs. 1 S. 2 BerHG wird definiert, wann eine Vertretung als erforderlich anzusehen ist. Der Rechtspfleger muss bereits bei Antragstellung prüfen, ob die Beratung (allein) ausreichend ist oder nicht.

 

Rz. 25

Zitat

"2Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können."

 

Rz. 26

 

Praxistipp

Die Prüfung, ob die Vertretung erforderlich ist, ist bereits bei der Antragstellung auf Beratungshilfe vorzunehmen, wobei bei der Beurteilung auf den Zeitpunkt nach der anwaltlichen Beratung abzustellen ist. Der Gesetzgeber gibt als Kriterien für die Erforderlichkeit den Umfang, die Schwierigkeit oder Bedeutung der Angelegenheit für den Rechtssuchenden an. Auch hier ist wieder auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Rechtssuchenden abzustellen. Schon aus diesem Grund ist es sinnvoll, den Rechtssuchenden den Antrag persönlich stellen zu lassen. Nach Ansicht des Gesetzgebers sind die Schul- und sonstige Bildung zu berücksichtigen und dann in Relation zur Komplexität der Angelegenheit zu setzen.[17]

Im Übrigen hat der Kostenbeamte nach Auffassung des OLG Stuttgart bei der Vergütungsfestsetzung kein Prüfbefugnis hinsichtlich der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Anwalts.[18]

 

"Im Verfahren der Vergütungsfestsetzung im Rahmen der Beratungshilfe findet durch den Kostenbeamten keine Prüfung statt, ob eine Vertretung durch den Rechtsanwalt erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG war. Die Änderungen des Beratungshilfegesetzes zum 1.1.2014 und zum 1.8.2021 geben diesbezüglich keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung." (Leitsatz des Gerichts)

 

Rz. 27

§ 2 Abs. 1 S. 1 BerHG regelt, dass Beratungshilfe in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt wird. Daher wird auch für Rechtsgebiete Beratungshilfe gewährt, die bisher streitbefangen waren oder abgelehnt wurden, wie z.B. das Steuerrecht. Mit der Formulierung "in allen rechtlichen Angelegenheiten" ist klargestellt, dass Beratungshilfe nur bei rechtlichen Fragen möglich sein soll und nicht als allgemeine Lebenshilfe gedacht ist.

[17] BT-Drucks 17/11472 v. 14.11.2012, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, Zu Nr. 2 Buchstabe a.
[18] OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.9.2022 – 8 W 229/18, BeckRS 2022, 35646; so auch: Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, VV 2500 Rn 31 m.w.N.; a.A., jedoch abzulehnen, da dies zu einer unerträglichen Kostenunsicherheit des Anwalts führt: Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Aufl. 2022, Rn 1305.

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