Rz. 72

Die Beratungshilfegebühr, die der Anwalt vom Auftraggeber verlangen kann, beträgt 15,00 EUR. In der Anmerkung zu Nr. 2500 VV RVG ist klargestellt, dass neben der Gebühr keine Auslagen erhoben werden und die Gebühr erlassen werden kann. Mit der Klarstellung, dass Auslagen auf die Beratungshilfegebühr nicht entstehen, wurde der bisherigen Rechtsprechung[41] Rechnung getragen.

 

Rz. 73

Die Anmerkung zu Nr. 2500 VV RVG (keine Auslagenerhebung) bedeutet nicht, dass der Rechtsanwalt von den vereinnahmten 15,00 EUR nicht Umsatzsteuer zu bezahlen hätte. Ausgenommen von der Umsatzsteuerpflicht dürfte allein der sogenannte Kleinunternehmer sein (§ 19 UStG). Aus diesem Grund hat der Rechtsanwalt den Betrag von 15,00 EUR als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu führen mit der Folge, dass er netto lediglich 12,60 EUR erhält, der Umsatzsteuerbetrag liegt bei 2,39 EUR. Zu den Problemen aufgrund der Rundungsdifferenz siehe auch Rdn 96 unten.

 

Rz. 74

 

Praxistipp

Das Argument für viele Anwälte, diese Gebühr aufgrund des Verwaltungsaufwands nicht abzurechnen, sollte überdacht werden. Denn der Auftraggeber sollte sich daran gewöhnen, dass er selbst auch einen – sei es auch nur kleinen – Beitrag zu seiner rechtlichen Beratung zu leisten hat.

[41] Vgl. Schoreit/Dehn, § 8 BerHG Rn 4.

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