Rz. 73

Die Verjährung der deliktischen Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB folgt nach der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB. Für den Beginn der Drei-Jahres-Frist gilt § 199 BGB, somit die Kenntnis des Geschädigten von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schädigers.

Für die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gilt § 12 ProdHaftG,[126] der sich an den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs orientiert.

[126] Vgl. OLG Düsseldorf v. 29.4.2013 – 5 W 9/13 – IBR 2013, 417 für das Inverkehrbringen von Baustoffen ohne notwendige vorherige Prüfung – Haftung auch nach § 826 BGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge