Rz. 73
Die Verjährung der deliktischen Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB folgt nach der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB. Für den Beginn der Drei-Jahres-Frist gilt § 199 BGB, somit die Kenntnis des Geschädigten von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schädigers.
Für die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gilt § 12 ProdHaftG,[126] der sich an den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs orientiert.
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