Rz. 51

Die kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb der Fristen des § 438 BGB. Bei der Regelung der Verjährung hat das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts für den Bauhandwerker Vorteile gebracht, indem nun in § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB beschrieben ist, dass die Ansprüche aus § 437 Nr. 1, Nr. 3 BGB in fünf Jahren bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für das Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, verjähren. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Kaufsache (§ 438 Abs. 2 BGB).[100]

In Fällen der Arglist verjähren die Ansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist, jedoch nicht vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

 

Rz. 52

Mit dieser Anpassung der Verjährungszeiträume für Baustoffe und Bauteile, die bei Bauwerken ihre Verwendung finden, wurde ein großes Haftungsproblem der Bauhandwerker, die ihrerseits aufgrund vertraglicher Bestimmungen dem Bauherrn fünf Jahre lang als Haftungspartner zur Verfügung gestanden haben, entschärft. Die Bauhandwerker haben nun die Möglichkeit wegen mangelhafter Baustoffe und -elemente, die zu einem Mangel des Bauwerks geführt haben, die Ansprüche des § 437 BGB innerhalb der Fünf-Jahres-Frist gegenüber ihrem Verkäufer geltend zu machen. Der eigene Haftungszeitraum der Bauhandwerker wurde damit dem Haftungszeitraum der Baustofflieferanten angenähert. Gleichwohl besteht ein Restrisiko, da die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Bauhandwerkers gegenüber seinem Lieferanten einerseits und des Auftraggebers gegenüber dem Bauhandwerker andererseits zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen. Für die Gewährleistungsansprüche aus Kaufrecht ist der Zeitpunkt der Ablieferung, für die Mängelansprüche des Auftraggebers der Zeitpunkt der Abnahme maßgebend. Ablieferung der Baustoffe und Abnahme der Bauleistung fallen jedoch zeitlich – manchmal spürbar – auseinander, sodass trotz verlängerter Verjährungsfrist für den Bauhandwerker bei langer Bauzeit bzw. größerer Lagerhaltung gleichwohl Verjährungslücken entstehen können.

[100] Zur Haftung 17 Jahre nach Abnahme, vgl. OLG München v. 25.1.2012 – 27 U 501/10 (NZB zurückgewiesen) – IBR 2014, 213.

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