Rz. 103

Mit Einführung der Bestimmungen zum Verbrauchsgüterkauf wurden auch die Rückgriffsansprüche des Unternehmers neu geregelt. § 445a BGB sieht vor, dass der Unternehmer die in § 437 BGB bezeichneten Rechte ohne das Erfordernis einer vorherigen Fristsetzung ausüben kann, wenn er in Folge der Mangelhaftigkeit einer weiter veräußerten Sache die Kaufsache zurücknehmen musste oder der Käufer sich für die Kaufpreisminderung entschieden hat. Der Rückgriffsanspruch des Unternehmers umfasst darüber hinaus die Aufwendungen, die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 BGB hat tragen müssen. Die Verjährung dieser Rückgriffsansprüche ist in § 445b BGB beschrieben. Sie beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Sache und tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, zu dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Die maximale Ablaufhemmung dieser Ansprüche beträgt fünf Jahre nach Ablieferung der Sache an den Unternehmer.

 

Rz. 104

Diese Rückgriffsansprüche stehen in der Lieferkette jedem einzelnen Verkäufer zu, wenn der jeweilige Schuldner Unternehmer ist.

 

Rz. 105

Bei dem im Antrag beantragten Zins handelt es sich um einen Verzugsschaden gem. § 286 BGB. Die Verzugszinsen berechnen sich gem. § 288 BGB. Sie betragen seit der Schuldrechtsreform bei Kaufmannsgeschäften für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über Basiszinssatz, seit dem 29.7.2014 für danach abgeschlossene Verträge jedoch 9 Prozentpunkte gem. § 288 Abs. 2 BGB, Art. 229 § 34 EGBGB, bei Verbraucherverträgen verbleibt es bei 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz, der auch für Schadensersatzansprüche gilt; ein höherer Zinsschaden kann nachgewiesen werden. Sofern Zahlungsverzug nicht dokumentiert werden kann, ist der Zins ab Rechtshängigkeit zu zahlen. In § 291 BGB sind Zinsen in der in § 288 BGB genannten Höhe gem. § 291 BGB als Prozesszinsen zu zahlen. Bei Fälligkeit ersetzt die Klageerhebung die Mahnung. Tritt die Zahlungsfälligkeit erst später ein, so gilt der spätere Zeitpunkt gem. § 291 S. 1 Hs. 2 BGB. Die Bemessungsgrundlage Basiszins nach § 247 BGB wird zweimal im Jahr zum 1.1. und zum 1.7. durch die Bundesbank bekannt gegeben.

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