Rz. 96

Der dem Sachverhalt zugrunde liegende Vertrag ist für beide Prozessparteien ein Handelsgeschäft, sodass grundsätzlich die Kammer für Handelssachen nach §§ 93 ff. GVG zuständig ist. Dem Kläger steht es frei, sich für die Kammer für Handelssachen oder für die Zivilkammer zu entscheiden. Die Klageerhebung vor der Kammer für Handelssachen muss in der Klageschrift beantragt werden (§ 96 GVG). Entscheidet sich der Kläger für die Klageerhebung vor der Zivilkammer, so kann der Beklagte, sofern er sich nicht rügelos einlässt, die Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen beantragen (§ 98 Abs. 1 S. 1 GVG).[136]

 

Rz. 97

Aus dem Handelsgeschäft folgt gem. § 377 Abs. 1 HGB die Verpflichtung zur unverzüglichen Überprüfung der Ware nach Anlieferung. Hierbei festgestellte Mängel sind zu rügen. Die Unverzüglichkeit – legal definiert in § 121 BGB – ist ernst zu nehmen. Die Grobuntersuchung hat innerhalb eines Tages zu erfolgen. Sofern Sonderuntersuchungen nötig sind, gilt insoweit eine Wochenfrist.

 

Rz. 98

Bei Nacherfüllung durch Neulieferung kann natürlich die zunächst gelieferte Ware nicht beim Gläubiger verbleiben. Dieser hat sie gem. §§ 346 ff. BGB zurückzugewähren, sofern der Verkäufer dies verlangt, vgl. § 439 Abs. 6 S. 1 BGB. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten sind vom Lieferanten gem. § 439 Abs. 2, Abs. 6 S. 2 BGB neben den mangelbedingten Baukosten gem. § 439 Abs. 3 BGB zu tragen. Die Rückgewähr der Erstlieferung sollte angeboten werden.

 

Rz. 99

Der Verkäufer kann für die Neulieferung im Wege des Nacherfüllungsanspruchs keine Mehrkosten geltend machen, er hat zum ursprünglichen Preis zu erfüllen. Dies vereinfacht die Sache für den Käufer. Würde er Rücktritt wählen, würde er den zunächst an den Verkäufer gezahlten Kaufpreis zurückerhalten, um sodann einen Deckungskauf durchzuführen. Hinsichtlich eventueller Mehrkosten aufgrund von Preissteigerungen beim Deckungskauf müsste dann zusätzlich Schadensersatz nach § 281 BGB gefordert werden, was jedoch nur bei einem Verschulden des Verkäufers in Betracht kommt. Das Verlangen einer Nacherfüllung durch Neulieferung ist demgegenüber für den Käufer problemloser möglich und insbesondere von keinem Verschulden des Verkäufers abhängig.

[136] Zum Streitwert für den Baustofflieferanten als Streithelfer, vgl. OLG Karlsruhe v. 24.1.2013 – 8 W 4/13 – IBR 2013, 1191.

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