Rz. 55

Den Berechnungsvorgang bei der Ausgleichung bestimmt § 2055 BGB. Danach sind alle ausgleichspflichtigen Zuwendungen dem Nachlass hinzuzurechnen und jedem Miterben ist seine ausgleichspflichtige Zuwendung auf den ihm gebührenden Erbteil anzurechnen. Es ist somit in einem ersten Schritt der so genannte Ausgleichsnachlass zu bilden. Danach sind die so genannten Ausgleichserbquoten zu ermitteln. Diese ergeben sich aus dem jeweiligen Anteil der an der Ausgleichung beteiligten Personen. Wie bereits dargelegt, nimmt der Ehepartner an der Ausgleichung nicht teil. Er scheidet deshalb vorab mit seinem Erbteil aus.

 

Rz. 56

 

Beispiel

Der Erblasser E hinterlässt seine Ehefrau F und seine Kinder A, B und C. Der Nachlass beträgt 600.000 EUR. Kinder A hat einen ausgleichspflichtigen Vorempfang von indexiert 100.000 EUR und Kind C einen solchen i.H.v. indexiert 80.000 EUR erhalten. Die Eheleute lebten im Güterstand der Gütertrennung. Es tritt gesetzliche Erbfolge ein.

 
Nachlass 600.000 EUR
abzgl. Erbteil F ¼ 150.000 EUR
verbleibt ein Nachlass von 450.000 EUR
zzgl. Vorempfang A 100.000 EUR
zzgl. Vorempfang C 80.000 EUR
ergibt einen Ausgleichsnachlass von 630.000 EUR
/ 3 Abkömmlinge,  
ergibt einen Erbteil von je 210.000 EUR
   
A erhält 210.000 EUR
abzgl. Vorempfang 100.000 EUR
verbleibt ein Ausgleichsanspruch von 110.000 EUR
   
C erhält 210.000 EUR
abzgl. Vorempfang 80.000 EUR
verbleibt ein Ausgleichsanspruch von 130.000 EUR
   
B erhält einen Ausgleichserbteil von 210.000 EUR
 

Rz. 57

Hat ein Abkömmling eine Zuwendung erhalten, die seinen Ausgleichserbteil übersteigt, ist er nicht verpflichtet, diesen Mehrempfang der Zuwendung in den Nachlass zurückzuzahlen. § 2056 BGB bestimmt insoweit, dass dieser Mehrempfang nicht herauszugeben ist. Hat ein Abkömmling daher einen so großen Vorempfang, dass er aus der Ausgleichungsberechnung nichts mehr erhält, scheidet er mit seinem Erbteil und seinem Vorempfang aus der Berechnung aus. Er erhält dann im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses nichts mehr – sein Teilungsquotient beträgt Null. Die Ausgleichsberechnung ist dann erneut unter den verbleibenden Miterben durchzuführen.[120]

 

Hinweis

An der Erbenstellung ändert sich für den ausscheidenden Abkömmling nichts. Ihm steht nach wie vor eine Erbquote entsprechend der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge zu.

 

Beispiel

Der Erblasser E hat einen Nachlass von 600.000 EUR. Er lebt mit seiner Ehefrau F im Güterstand der Gütertrennung. Die Eheleute haben drei Kinder A, B und C. Es tritt gesetzliche Erbfolge ein. A hat einen ausgleichspflichtigen Vorempfang i.H.v. indexiert 20.000 EUR und C einen solchen i.H.v. indexiert 430.000 EUR erhalten.

 
Nachlass 600.000 EUR
abzgl. Erbteil F ¼ 150.000 EUR
verbleibt ein Nachlass von 450.000 EUR
zzgl. Vorempfang A 20.000 EUR
zzgl. Vorempfang C 430.000 EUR
ergibt einen Ausgleichsnachlass von 900.000 EUR
/ 3 Abkömmlinge,  
ergibt dies einen Erbteil von 300.000 EUR
   
C erhält 300.000 EUR
abzgl. Vorempfang 430.000 EUR
verbleibt ein Ausgleichsanspruch von 0 EUR

C scheidet mit seinem Erbteil und seinem Vorempfang aus. Es wird ein neuer Ausgleichsnachlass gebildet:

 
Nachlass 450.000 EUR
zzgl. Vorempfang A 20.000 EUR
ergibt einen Ausgleichsnachlass von 470.000 EUR
/ 2 Abkömmlinge,  
ergibt dies einen Erbteil von 235.000 EUR
   
A erhält 235.000 EUR
abzgl. Vorempfang 20.000 EUR
verbleibt ein Ausgleichsanspruch von 215.000 EUR
   
B erhält einen Ausgleichserbteil von 235.000 EUR
 

Rz. 58

Problematischer wird die Berechnung, wenn die gesetzlichen Erbquoten unterschiedlich sind und dennoch ein Fall der Ausgleichung vorliegt. Dann muss bei Ausscheiden des Abkömmlings nach § 2056 BGB die jeweilige Quote der anderen Abkömmlinge entsprechend erhöht werden. D.h., die Anteilsquote des Ausscheidenden muss auf die noch weiterhin an der Ausgleichung Beteiligten, entsprechend deren Quote, aufgeteilt werden. Dies kann zu einem rechenintensiven Vorgang führen. Hierzu folgendes Beispiel:[121]

 

Beispiel

Der Erblasser hinterlässt den Sohn A sowie die Enkel B und C, Söhne seiner vorverstorbenen Tochter T. Der Nachlass beträgt EUR 8.000. C hat einen ausgleichspflichtigen Vorempfang in Höhe von indexiert EUR 4.000 erhalten.

 
Nachlass 8.000 EUR
zzgl. Vorempfang 4.000 EUR
ergibt einen Ausgleichsnachlass von 12.000 EUR
Hiervon würde C ¼ erhalten  
und somit einen Erbteil von 3.000 EUR
abzgl. Vorempfang 4.000 EUR
verbleibt ein Ausgleichsanspruch von 0 EUR

C scheidet mit seinem Erbteil und seinem Vorempfang aus. A und B teilen sich den Nachlass im Verhältnis ⅔ zu ⅓.

 
Nachlass 8.000 EUR
A erhält einen Ausgleichserbteil von gerundet 5.300 EUR
B erhält einen Ausgleichserbteil von gerundet 2.700 EUR
 

Rz. 59

 

Beispiel

Erblasser E hinterlässt einen Nachlass von 28.000 EUR. Es tritt gesetzliche Erbfolge ein. Sohn A wird Erbe zu ⅓, die Enkel T und S, Kinder des bereits vorverstorbenen Sohnes B, erben zu je 1/6 und die Enkel U, V und W, Kinder des vorverstorbenen Sohnes C, werden Erben zu je 1/9. Der Enkel W hat einen ausgleichspflichtigen ...

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