Rz. 53
Als Erblasser im Sinne der Vorschrift des § 2050 BGB ist grundsätzlich die Person anzusehen, deren Vermögen mit dem Tod auf den bzw. die Erben übergeht bzw. dessen Vermögen durch die Zuwendung geschmälert wurde.[112] Fraglich ist allerdings, ob bei Ehegatten, die sich in einem gemeinschaftlichen Testament[113] jeweils als Alleinerben nach dem Tod des Erstversterbenden ("Vollerbe") und ihre Kinder als Erben des Überlebenden ("Schlusserben") eingesetzt haben,[114] tatsächlich nur der zuletzt Versterbende als Erblasser anzusehen ist.[115] In diesem Fall würden Zuwendungen des erstversterbenden Elternteils im 2. Erbfall unberücksichtigt bleiben.
Nach h.M. kann daher Erblasser i.S.d. §§ 2050 ff. BGB auch der zuerst verstorbene Elternteil sein, wenn die Erbfolge durch ein gemeinschaftliches sog. "Berliner Testament" oder einen inhaltlich entsprechenden Erbvertrag gestaltet wurde.[116] Begründet wird dies damit, dass bei der Einheitslösung die Vermögen beider Elternteile verschmelzen und letztlich eine einheitliche Vermögensmasse auf die zu Schlusserben bestimmten Abkömmlinge übergeht. Diese Einheitlichkeit des Vermögens der Eltern soll die Erweiterung des Erblasserbegriffs rechtfertigen,[117] nach der der Abkömmling auch ausgleichungspflichtige Vorempfänge des erstversterbenden Elternteils berücksichtigen muss. Andernfalls wäre es vom Zufall abhängig, ob ein Abkömmling einen Vorempfang ausgleichen muss, den er nur von einem Elternteil erhalten hat. Die Verpflichtung zur Ausgleichung hängt davon ab, ob der Zuwendende der Erst- oder der Letztversterbende ist.
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