Rz. 98

Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. In diesem Fall hat der Abkömmling keine Zuwendung vom Erblasser erhalten, sondern dessen Vermögen durch eigene Leistungen erhalten oder vermehrt bzw. unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser gepflegt. Es ist daher zunächst der Wert der vom Abkömmling erbrachten Leistung zu ermitteln. Sodann ist der Ausgangsnachlass festzustellen unter Herausrechnung eines etwaigen Ehegattenerbteils. Der Wert der ermittelten Leistung des Abkömmlings ist danach vom ermittelten Ausgangsnachlass in Abzug zu bringen und der verbleibende Nachlass durch die Anzahl der an der Ausgleichung teilnehmenden Abkömmlinge zu teilen. Zu dem so ermittelten Ausgleichungserbteil des ausgleichungsberechtigten Abkömmlings wird der Wert der erbrachten Leistung hinzugerechnet. Die Hälfte dieses Betrages entspricht dem Ausgleichungspflichtteil. Hierzu folgendes Beispiel:[188]

 

Rz. 99

 

Beispiel

Der verwitwete Erblasser E hinterlässt die Abkömmlinge A und B. E hat seinen Freund F zum Alleinerben eingesetzt. B hat E während einer längeren Krankheit unter Verzicht auf berufliches Einkommen gepflegt. Der Wert seiner Pflegeleistungen beträgt 50.000 EUR. Der Nachlass des E hat einen Wert von 500.000 EUR.

Berechnung der Pflichtteilsansprüche von A und B:

500.000 EUR – 50.0000 EUR = 450.000 EUR

Hiervon ½ = 225.000 EUR

B erhält einen gebührenden Erbteil von 225.000 EUR zzgl. dem Wert seiner Pflegeleistungen i.H.v. 50.000 EUR = 275.000 EUR

Hiervon die Hälfte = 137.500 EUR entspricht seinem Pflichtteil.

Pflichtteil des A: ½ von 225.000 EUR = 112.500 EUR

[188] Nach Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, § 2316 Rn 15.

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