Rz. 52
Der Abkömmling muss den Vorempfang grundsätzlich vom Erblasser erhalten haben. Fällt der Abkömmling vor oder nach dem Erbfall weg, so ist nach § 2051 BGB allerdings der an seine Stelle getretene Abkömmling ausgleichsverpflichtet. Erfolgt eine Zuwendung aus dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, dann gilt die Zuwendung als von jedem Ehegatten hälftig erbracht, § 2054 Abs. 1 S. 1 BGB, wobei jeder Ehegatte dabei selbst bestimmen kann, ob er eine Ausgleichsanordnung trifft.[110] Allerdings erfolgt die Zuwendung nur dann von einem Ehegatten, wenn der Abkömmling auch von diesem abstammt.[111] Gleiches gilt, wenn der zuwendende Ehegatte aufgrund der Zuwendung ersatzpflichtig wird, § 2054 Abs. 1 S. 2 BGB.
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