Rz. 7

Beim Schadenersatz-Rechtsschutz gilt es die Regelung des § 3 Abs. 2a) ARB 94/2000 zu beachten, wonach die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen vom Rechtsschutz ausgeschlossen ist, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen. Eine diesbezügliche Regelung fehlt zwar in den ARB 75. Jedoch war auch dort die Abwehr von Schadensersatzansprüchen regelmäßig nicht versichert, weil die jeweiligen Vorschriften – beispielsweise § 21 Abs. 4a) ARB 75 – Versicherungsschutz nur für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gewährten.[1]

 

Rz. 8

Grundsätzlich unterliegt der Kostenbefreiungsanspruch des VN der dreijährigen Verjährung des § 195 BGB. Die Verjährung beginnt, sobald der Rechtsanwalt seine entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen fordert und der RSV in Anspruch genommen wird. Insoweit kommt es für den Beginn der Verjährung nicht darauf an, ob es der RSV bereits zuvor abgelehnt hat, Deckungsschutz zu erteilen.[2]

[1] Vgl. LG Karlsruhe zfs 1990, 234.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge