Rz. 5

Der VN erlitt einen folgeschweren Verkehrsunfall mit Personenschaden. Unmittelbar nach dem Unfallereignis erteilte der RSV Deckungsschutz für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer trat teilweise in die Regulierung des Schadens ein, wobei die Parteien später einen Teilabfindungsvergleich schlossen. Jahre nach dem Unfallereignis erklärte der Haftpflichtversicherer die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen für beendet und wies den verbliebenen Verdienstausfallschaden des VN als rechtlich unbegründet zurück. Daraufhin erbat der VN Deckungsschutz für die gerichtliche Durchsetzung des Verdienstausfallschadens. Der RSV lehnte die diesen unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 ARB 75 ab, wonach für Versicherungsfälle, die dem Versicherer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis gemeldet werden, kein Versicherungsschutz besteht. Tatsächlich hatte der VN den Versicherungsvertrag gekündigt, weil er die Prämien für den Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht mehr tragen konnte. Des Weiteren erhebt der RSV die Einrede der Verjährung.

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