Rz. 55

Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen und aus dinglichen Rechten gewährt, und zwar jeweils in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter eines im Versicherungsschein bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, § 29 Abs. 1 ARB 75.

 

Rz. 56

Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen, § 14 Abs. 3 ARB 75.

 

Rz. 57

Von der Deckungszusage des RSV sind auch Rechtsverfolgungskosten umfasst, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren stehen.

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