Rz. 2

Für Versicherungsfälle, die dem Versicherer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis gemeldet werden, besteht kein Versicherungsschutz, § 4 Abs. 4 ARB 75 (vgl. § 4 Abs. 3b) ARB 94: drei Jahre).

 

Rz. 3

Bei Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gilt als Versicherungsfall der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadenereignisses, § 14 Abs. 1 S. 1 ARB 75.

 

Rz. 4

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann, § 195 BGB.

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