I. Übersicht

 

Rz. 55

Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen und aus dinglichen Rechten gewährt, und zwar jeweils in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter eines im Versicherungsschein bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, § 29 Abs. 1 ARB 75.

 

Rz. 56

Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen, § 14 Abs. 3 ARB 75.

 

Rz. 57

Von der Deckungszusage des RSV sind auch Rechtsverfolgungskosten umfasst, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren stehen.

II. Fall

 

Rz. 58

Dem VN wurde Deckungsschutz für die außergerichtliche Auseinandersetzung im Rahmen eines mietrechtlichen Modernisierungsrechtsstreits erteilt. Die Parteien legten den Rechtsstreit vergleichsweise bei und schlossen in den Vergleich auch den Abschluss eines neuen Mietvertrages ein. Auf Ausgleich der Rechtsanwaltsvergütung in Anspruch genommen, lehnt es der RSV ab, den erhöhten Teil der Rechtanwaltskosten zu tragen, welcher auf den Abschluss des neuen Mietvertrages fußt. Er ist der Auffassung, es läge kein diesbezüglicher Rechtsschutzfall vor.

III. Muster

 

Rz. 59

Muster 7.10: Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz

 

Muster 7.10: Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz

_________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG

_________________________ (Anschrift)

Schaden-Nr.: _________________________

_________________________ (Anrede),

in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom _________________________, in dem Sie die Kostenübernahme für die Rechtsanwaltsgebühren ablehnen, die im Abschluss des neuen Mietvertrages ihren Ursprung haben.

Gemäß § 29 Abs. 1 ARB 75 haben Sie Deckungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverträgen zu gewähren. Vorliegend ist auch der Abschluss des Mietvertrages von der Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls gem. § 14 Abs. 3 ARB 75 getragen und steht zu der vom Versicherungsnehmer nicht zu duldenden gesetzeswidrigen Modernisierungsmaßnahme in einem engen Zusammenhang (AG Leipzig Urt. v. 31.3.1998 – 20 C 51/98 – NZM 1999, 192).

Der Abschluss des Mietvertrages diente gem. § 1 Abs. 1 ARB 75 auch dem Ziel, den Abschluss der Rechtsangelegenheit konkret zu fördern. Durch diese Vereinbarung wurde das streitige Verhältnis umfassend und abschließend im Sinne des § 1 Abs. 1 ARB 75 beendet. Demnach fällt auch der innerhalb der Vereinbarung abgeschlossene neue Mietvertrag unter den Begriff "Wahrnehmung der rechtlichen Interessen" (AG Leipzig a.a.O.).

Ich darf Sie daher höflich auffordern, den noch ausstehenden Teil der Rechtsanwaltsgebühren für den Abschluss des neuen Mietvertrages

in Höhe von _________________________ bis spätestens zum _________________________ auf mein Geschäftskonto zu überweisen.

Freundliche Grüße

(Rechtsanwalt)

IV. Hinweis

 

Rz. 60

In derartigen Fallkonstellationen kommt es mithin entscheidend darauf an, ob durch den Eintritt des Versicherungsfalls auch das hervorgerufene Interesse des VN an der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses geschützt ist. Gemäß § 1 Abs. 1 ARB 75 sorgt der Versicherer nach Eintritt eines Versicherungsfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers.

Folglich wird man auch in diesen Fällen von dem Eintritt des Versicherungsfalls ausgehen dürfen, soweit zumindest die Rechtsstellung des VN verbessert wird.[14] Üblicherweise treten zu den rechtlichen Interessen noch wirtschaftliche Interessen hinzu, ohne diese gänzlich voneinander trennen zu können.[15]

[14] Prölss/Armbrüster, ARB 75, § 1 Rn 8.
[15] BGH VersR 1994, 409.

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