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Grundsätzlich kann dem Rechtsanwalt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens gegenüber seinem Mandanten bzw. dessen Rechtsschutzversicherung auch eine höhere Vergütung als die festgesetzte zustehen. Ob die in Ansatz gebrachten Gebühren billig und angemessen sind, entscheiden die ordentlichen Gerichte. In dem zugrundeliegenden Fall nahm der RSV den VN aus § 812 BGB in Anspruch. Hierzu holte das AG Wiesbaden ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer ein. In dem Gutachten wurden dem Rechtsanwalt die Mittelgebühren zugebilligt. Das Amtsgericht "folgt den nachvollziehbaren Erwägungen der Rechtsanwaltskammer und hält daher die Festsetzung der Mittelgebühren im vorliegenden Fall für angemessen, so dass die beanspruchte Rechtsanwaltsvergütung nicht zu beanstanden ist", AG Wiesbaden a.a.O.

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