Rz. 47

Der Versicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, und übernimmt die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten (Rechtsschutz), § 1 ARB 94.

Der Versicherer trägt bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, § 5 Abs. 1a) ARB 94.

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