Rz. 3

Grundsätzlich ist die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig, und zwar mit einem Steuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Ein Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG) ist in Ausnahmefällen zwar denkbar, hat in der Praxis aber keine Bedeutung.[2]

 

Rz. 4

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es auch anwaltliche Mandate gibt, die gar nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dann spielt die Änderung des Umsatzsteuersatzes selbstverständlich auch keine Rolle.

 

Rz. 5

Hierzu zählt zum einen der sogenannte Eigenverbrauch. Vertritt sich der Anwalt selbst in eigener Sache und kann er nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO die Gebühren und Auslagen erstattet verlangen, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte, fehlt es an einem Umsatz. Solche Tätigkeiten (etwa eigene Vergütungsprozesse) sind von vornherein gar nicht umsatzsteuerpflichtig.[3]

 

Rz. 6

Darüber hinaus kann es in Fällen mit Auslandsberührung an der Umsatzsteuerpflicht fehlen. So ist z.B. die Tätigkeit eines Anwalts nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn der Mandant Verbraucher ist und er seinen Wohnsitz außerhalb der EU hat (etwa bei einem familiengerichtlichen Verfahren für einen in der Schweiz, in der Türkei oder in den USA lebenden Mandanten).[4]

[2] Siehe N. Schneider in AnwK-RVG, 8. Aufl. 2017, Nr. 7008 VV RVG Rn 63.
[3] Siehe N. Schneider in AnwK-RVG, Nr. 7008 VV RVG Rn 42.
[4] Siehe N. Schneider in AnwK-RVG, Nr. 7008 VV RVG Rn 3 ff.

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