Rz. 55

Ist eine Stundensatzvereinbarung getroffen worden, ändert dies zunächst einmal nichts daran, dass die gesamte Vergütung unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 S. 1 RVG erst fällig wird, mit deren Erledigung oder Beendigung. Hier kann es allerdings vorkommen, dass Teilleistungen gegeben sind, die gesondert zu versteuern sind, nämlich dann, wenn in der Vergütungsvereinbarung für bestimmte Zeiträume Teilfälligkeiten vorgesehen sind.

 

Rz. 56

 

Beispiel:

Der Anwalt war im Januar 2020 mit der außergerichtlichen Vertretung in einer Unterhaltssache beauftragt worden. Im Dezember 2020 hatten die Beteiligten unter Mitwirkung der Anwälte schließlich einen Vergleich geschlossen. Der Anwalt hatte mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung getroffen, wonach abweichend von der gesetzlichen Vergütung nach einem bestimmten Stundensatz abzurechnen sei.

a) Weitere Vereinbarungen sind nicht getroffen worden.

b) Vereinbart worden ist, dass der Anwalt monatlich über die jeweils angefallenen Stunden abrechnet.

Im Fall a) ist die gesamte Vergütung erst im Dezember 2020 fällig geworden, so dass einheitlich für alle Stunden der Stundensatz von 16 % gilt. Soweit vorher Abrechnungen erteilt worden sind, handelt es sich faktisch um Vorschüsse, so dass der Umsatzsteuersatz zu berichtigen ist.

Im Fall b) liegen dagegen Teilleistungen i.S.d § § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 UStG vor, weil monatlich abzurechnen ist und die jeweils monatliche Tätigkeit abgrenzbar ist. Mit Ende des Monats ist die in diesem Monat geleistete Tätigkeit erledigt und wird die dafür vorgesehene Vergütung fällig. Da die Vergütungen nach Monaten berechnet sind, sind sie auch voneinander abgrenzbar. Das bedeutet, dass für die Monate Januar bis einschließlich Juni 2020 die angefallenen Stunden mit 19 % abzurechnen sind und für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020 die Vergütungen mit 16 % abzurechnen sind.

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