Rz. 152

Bevor der Werkvertrag durchgeführt werden kann, muss das ausländische Unternehmen der zuständigen Arbeitsagentur eine Kontingentbestätigung, den Werkvertrag, das Leistungsverzeichnis bzw. die Leistungsbeschreibung mit genauen Angaben über das zu verrichtende Werk (Stückzahlen/Einzel-/Gesamtpreis) sowie eine Erklärung zum Werkvertrag über die Lohn- und Arbeitsbedingungen einreichen.

 

Rz. 153

Für die Zulassung ausländischer Werkvertrags-Arbeitnehmer sind die Arbeitsagenturen in Duisburg, Frankfurt und Stuttgart zuständig. Duisburg ist für Polen und Lettland, Frankfurt für Ungarn, Rumänien, Tschechien, Slowakei und Stuttgart für die übrigen Länder zuständig. Die Landesarbeitsdirektion (Regionaldirektion) trifft die grundsätzliche Entscheidung, ob die Voraussetzungen nach den Regierungsvereinbarungen erfüllt sind, und teilt dem Antragsteller dies mit.

 

Rz. 154

Die Unternehmen haben darauf zu achten, dass vor der Arbeitsaufnahme der Aufenthaltstitel mit der Arbeitsberechtigung nach § 284 SGB III beantragt wird.

 

Rz. 155

Die Arbeitserlaubnis wird grds. für die voraussichtliche Dauer der Arbeiten zur Erfüllung des Werkvertrages erteilt. Die Höchstdauer der Arbeitserlaubnis beträgt zwei Jahre. Sofern die Ausführung eines Werkvertrages infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses länger als zwei Jahre dauert, kann die Arbeitserlaubnis bis zu sechs Monaten verlängert werden. Die Arbeitserlaubnis kann sogar bis zu einer Höchstdauer von drei Jahren erteilt werden, wenn die Ausführung des konkreten Werkvertrages von vornherein länger als zwei Jahre dauert. Diese Regelung findet aber nur auf Arbeitnehmer Anwendung, die neu in das Bundesgebiet einreisen. Für einzelne Arbeitnehmer, die in führender Funktion tätig sind, wird die Arbeitserlaubnis bis zu einer Höchstdauer von vier Jahren erteilt.

 

Rz. 156

Die Arbeitserlaubnis kann für die Ausführung weiterer Werkverträge bei demselben Arbeitgeber erteilt werden, wenn die Höchstdauer von zwei Jahren nicht überschritten wird und die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Werkvertragsarbeitnehmern, die das Bundesgebiet verlassen haben und erneut einreisen wollen, darf die Arbeitserlaubnis erst wieder erteilt werden, wenn der zwischen Ausreise und erneuter Einreise liegende Zeitraum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer der früheren Aufenthaltsbewilligung. Dieser Zeitraum beträgt höchstens zwei Jahre.

 

Rz. 157

Ausländische Arbeitnehmer werden grds. nicht zugelassen, wenn in den inländischen Betrieben kurz gearbeitet wird bzw. das inländische Unternehmen bei der Arbeitsagentur Kurzarbeit für beschäftigte Arbeitnehmer angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn in dem Arbeitsagenturbezirk die Arbeitslosenquote im Durchschnitt der letzten sechs Monate mindestens um 30 % über der Arbeitslosenquote für das gesamte Gebiet der BRD gelegen hat. Ausnahmen können aber zugelassen werden.

 

Rz. 158

Verstößt ein ausländisches Unternehmen gegen die Vereinbarungen oder gesetzlichen Pflichten, treten unterschiedliche Sanktionen ein:

 

Rz. 159

Ausländische Unternehmen, die ihre Arbeitnehmer unerlaubt überlassen oder untertariflich entlohnen oder ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis beschäftigen, werden von der Durchführung künftiger Werkverträge ausgeschlossen. Sie erhalten in ihrem Heimatland kein Kontingent mehr. Benötigen die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer eine Arbeitserlaubnis oder werden sie zu untertariflichen Bedingungen beschäftigt, kann dies zudem mit einer Geldbuße geahndet oder mit einer Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe bestraft werden.

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