Rz. 59

Art. 15 Abs. 3 OECD-MA enthält Sonderregelungen für Bordpersonal von Flugzeugen und Schiffen, die im internationalen Verkehr eingesetzt werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die diesbezüglich ergangene höchstrichterliche Rspr. zu dem Problem der Arbeitnehmerüberlassung (BFH v. 10.11.1993, BStBl II 1994, 218) und der Vercharterung von Schiffen (BFH v. 8.2.1995, BStBl II 1995, 405) hingewiesen.

 

Rz. 60

Die grundsätzliche Regelung des Art. 15 OECD-MA zur Verteilung der Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit kann durch die in den Art. 16 OECD-MA (Einkünfte aus Aufsichtsrats- und Verwaltungsratstätigkeiten), Art. 17 OECD-MA (Einkünfte aus künstlerischer oder sportlerischer Tätigkeit), Art. 18 OECD-MA (Ruhegehälter), Art. 19 OECD-MA (Bezüge aus öffentlichem Dienst) und Art. 20 OECD-MA (Vergütungen an Studenten) enthaltenen Sonderregelungen verdrängt werden.

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