Rz. 12

Rechtswahlklauseln in und für Arbeitsverträge(n) sind nach dem europäischen Kollisionsrecht gem. Art. 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 3 Rom I-VO ebenso zulässig, wie bereits zuvor nach dem nationalen, unilateralen Kollisionsrecht in Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 EGBGB (a.F.). Hierdurch wird zunächst der Grundsatz der Parteiautonomie gewahrt. Der Arbeitnehmerschutz zieht jedoch eine enge Grenze durch das Günstigkeitsprinzip: Danach darf durch die Rechtswahl dem Arbeitnehmer nicht der Schutz entzogen werden, den er ohne die Rechtswahl kraft des objektiv anwendbaren Rechts hätte. Sobald also durch eine Rechtswahl der Parteien ein vom objektiven Vertragsstatut abweichendes Recht gewählt wird, ist ein Vergleich geboten. Dabei werden aber nicht bspw. das deutsche und das brasilianische Recht insgesamt verglichen, sondern der Günstigkeitsvergleich ist auf die jeweilige Anspruchsgrundlage oder sonstige Norm bezogen, auf die der Arbeitnehmer sich beruft (BAG v. 10.4.2014 – 2 AZR 741/13; BAG v. 21.3.2017 – 7 AZR 207/15).

 

Rz. 13

Die Rechtswahl kann formlos erfolgen, im Arbeitsvertrag oder außerhalb geregelt werden. Sie kann jederzeit, auch rückwirkend, vereinbart werden und sich sowohl auf das ganze Arbeitsverhältnis als auch auf Teile davon beziehen (Art. 3 Rom I-VO). Die Rechtswahl kann auch konkludent erfolgen, was die ArbGe gern annehmen, um zum inländischen Recht, der lex fori, zu gelangen. So z.B. in folgenden Fällen:

der Arbeitsvertrag verwies auf einen (deutschen) Tarifvertrag (BAG v. 26.7.1995 – 5 AZR 216/94; LAG Köln v. 6.11.1998 – 11 Sa 345/98);
Aufnahme einer Gerichtsstandsklausel in den Arbeitsvertrag (LAG Niedersachsen v. 20.11.1998 – 3 Sa 909/98; BAG v. 10.4.2014 – 2 AZR 741/13);
ausdrückliche Teilrechtswahl für einzelne Vertragsklauseln wie z.B. Entgeltfortzahlung, Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz o.Ä. (LAG Niedersachsen v. 20.11.1998 – 3 Sa 909/98; BAG v. 9.10.2002 – 5 AZR 307/01).

Auch die rügelose Einlassung im Prozess führt materiell zu einer konkludenten Rechtswahl (BAG v. 13.11.2007 – 9 AZR 134/07).

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