Rz. 33

Schließt der Arbeitnehmer mit der Einsatzorganisation einen Vertrag ab, so wird die Einsatzorganisation nach lokalem Recht Arbeitgeber. Sowohl nach den deutschen und europäischen Kollisionsregeln als auch nach Ortsrecht gilt für dieses Vertragsverhältnis dann i.d.R. objektiv das lokale Recht, z.B. australisches Recht. Die Tatsache, dass irgendwo auf der Welt noch ein ruhendes Arbeitsverhältnis oder auch ein aktives Teilzeitarbeitsverhältnis besteht, führt alleine noch nicht zu einer anderen Bewertung. Eine Verknüpfung mit dem heimischen Arbeitgeber und/oder der heimischen Rechtsordnung ist von seiner Zulässigkeit her nach dem Ortsrecht des Einsatzstaates zu bewerten, im Ergebnis aber über die Ausweichklausel des Art. 8 Abs. 4 Rom I-VO möglich. Die Wahl deutschen Rechts für das lokale Anstellungsverhältnis kann nach Ortsrecht wirksam oder ganz oder teilweise unwirksam sein, dessen muss man sich klar sein. Es ergibt auch regelmäßig wenig Sinn, das materielle Recht, auch wenn es als bekannt und vertraut empfunden wird, in ferne Länder zu exportieren. Dies wird vor den Gerichten des Einsatzstaates so wenig Freude auslösen, wie es umgekehrt in Deutschland zu beobachten ist, wenn sich die Parteien auf externe Rechtsordnungen berufen.

 

Rz. 34

Für Vertragsmuster bedeutet dies natürlich, dass man ein heimisches Vertragsmuster nicht einfach so in jedes Land tragen und dort anwenden kann. Die vielfach anzutreffende Wunschvorstellung internationaler Unternehmen, einen Einheitsvertrag für die global agierenden Mitarbeiter zu verwenden, stößt zwangsläufig schnell an die Grenzen des rechtlich machbaren. Ein Vertragsmuster muss rechtlich im Einsatzstaat auf seine Tauglichkeit vorab überprüft werden. Dies gilt bereits in formeller Hinsicht, weil viele Staaten eine behördliche Überprüfung der Verträge i.V.m. den Arbeits- und Aufenthaltserlaubnissen für Ausländer durchführen. So kann es erforderlich sein, den Arbeitsvertrag in der jeweiligen Amtssprache vorzulegen.

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