Rz. 45

Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes setzt voraus, dass die äußeren Umstände erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer in dem Aufenthaltsgebiet oder an dem Aufenthaltsort nicht nur vorübergehend verweilt (allgemein dazu BMF-Schreiben v. 18.1.1990, BStBl I 1990, S. 50; BFH v. 22.8.2007 – III R 89/06, n.v.). Aus dem Umkehrschluss des § 9 S. 2 und 3 AO ergibt sich, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort grds. als beendet anzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige länger als 6 Monate im Ausland verweilt und keine besonderen Umstände des Einzelfalles zu erkennen sind, die die Bejahung des Fortbestehens des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland rechtfertigen könnten (vgl. BFH v. 27.7.1962, BStBl III 1962, 429). Bei der Beurteilung kommt es insb. auf den Zweck des Auslandsaufenthaltes an (FG Münster v. 31.8.1971, EFG 1972, 56). Bei einem Auslandsaufenthalt von über einem Jahr kann nur noch ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland bejaht werden (BFH v. 27.7.1962, BStBl III 1962, 429; BFH v. 19.8.1981, BStBl II 1982, 452).

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