Rz. 1

Schließt ein ausländisches Unternehmen im Inland einen Arbeitsvertrag ab, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies rechtlich auf das Arbeitsverhältnis hat, insb. wenn in dem Arbeitsvertrag eine Rechtswahl ausländischen Rechts enthalten ist.

 

Rz. 2

Für die Beantwortung dieser Frage ist das arbeitsrechtliche Kollisionsrecht zu befragen. Dieses ist für nach dem 17.12.2009 abgeschlossene Arbeitsverträge in den Art. 8, 9 Rom I-VO geregelt und für die zuvor abgeschlossenen Verträge in den mittlerweile aufgehobenen, aber für Altfälle weiterhin anwendbaren Art. 30, 34 EGBGB (BAG v. 20.4.2011 – 5 AZR 171/10).

 

Rz. 3

Zunächst ist festzustellen, dass der Sitz eines Unternehmens bzw. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit des Arbeitgebers kein maßgebliches Kriterium für die Beantwortung der Frage ist, welches Recht auf den Arbeitsvertrag Anwendung findet, sog. Vertragsstatut. Auch die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers ist nicht das entscheidende Kriterium, sondern der gewöhnliche Arbeitsort, Art. 8 Abs. 2 Rom I-VO. Die den Arbeitnehmer einstellende Niederlassung ist demgegenüber das maßgebliche Anknüpfungskriterium in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat, sondern gleichzeitig in mehreren Staaten ausübt. Zum Beispiel ein Marketingleiter in Westeuropa, dessen Aufgabe es ist, die Aktivitäten von verschiedenen Niederlassungen in verschiedenen europäischen Staaten vor Ort zu überwachen (EuGH v. 15.3.2011 – C-29/10 – Rs. Koelzsch; vgl. auch EuGH v. 15.12.2011 – C-384/10 – Rs. Voogsgeerd; EuGH v. 12.9.2013 – C-64/12 – Rs. Schlecker).

 

Rz. 4

Wird der Arbeitnehmer gewöhnlich im Ausland für den Arbeitgeber tätig, liegt also sein gewöhnlicher Arbeitsort im Ausland, so verbleibt es bei einer vorübergehenden Entsendung nach Deutschland bei dem ausländischen Vertragsstatut. Im Inland gelten dann als zwingende Normen allerdings verschiedene Eingriffsnormen i.S.d. Art. 9 Rom I-VO, §§ 2, 8 AEntG.

 

Rz. 5

Zulässig ist sowohl nach europäischem Recht wie auch nach deutschem Kollisionsrecht eine Rechtswahl der Arbeitsvertragsparteien (vgl. Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO). Das Günstigkeitsprinzip als zwingender Schutzmechanismus verhindert jedoch, dass durch die Rechtsfrage dem Arbeitnehmer der Schutz einer zwingenden Bestimmung entzogen wird, die ohne die Rechtswahl Anwendung finden würde.

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