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Erwirbt nach Ablehnung seines Antrags der Betroffene im EU-Ausland unter Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses eine Fahrerlaubnis, muss diese in Deutschland trotz der vorausgegangenen Ablehnung ohne weiteres anerkannt werden (EuGH zfs 2012, 359; OLG Celle NZV 2018, 387).
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