Rz. 11

Für von einem EU/EWR-Staat ausgestellte Fahrerlaubnisse bestehen solche Einschränkungen nicht. Bereits 1996 hatte der EuGH (DAR 1996, 193) eine vergleichbare deutsche Regelung als mit EU-Recht unvereinbar erklärt und die ursprünglich in § 29 Abs. 1 S. 1 und S. 2 FeV normierte Pflicht, Führerscheine der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E bzw. Probeführerscheine bei Begründung eines inländischen Wohnsitzes innerhalb von 185 Tagen registrieren zu lassen, ist durch die (auf ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission – C-372/03 – zurückzuführende) 3. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer verkehrsrechtlicher Vorschriften für EU-Führerscheine generell weggefallen. Die Inhaber einer im Ausland erworbenen befristeten Lkw-Fahrerlaubnis müssen sich jetzt über die hier geltenden medizinischen Untersuchungen selbst informieren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge