Rz. 15

Für die Prüfung bzw. Einhaltung der nach §§ 4 bis 6 AEntG zwingenden Arbeitsbedingungen einschließlich der Mindestlöhne nach § 1 MiLoG sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig (§ 16 AEntG). Zu diesem Zweck steht diesen Behörden ein uneingeschränktes Prüfungsrecht zu. Sie dürfen gem. § 17 AEntG Einsicht in die Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 NachwG und andere Geschäftsunterlagen (z.B. Lohn- und Meldeunterlagen zur Sozialversicherung, aber auch Werk- und Dienstverträge) nehmen, welche unmittelbar oder mittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach dem AEntG geben können. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und diese Niederschrift unterzeichnet seinem Arbeitnehmer auszuhändigen.

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