Rz. 14

Nach § 1 Abs. 3a AEntG a.F. hatte das BMAS bereits die Möglichkeit, Rechtsnormen eines Tarifvertrages für das Bauhaupt- und Baunebengewerbe sowie für die weiteren in § 1 Abs. 1 AEntG a.F. erfassten Branchen betreffend Mindestentgeltsätze und Urlaubsregelungen durch Rechtsverordnung auch auf tarifliche Außenseiter und im Inland beschäftigte Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland als zwingende Mindestregelungen zu erstrecken. Verfahrensrechtliche Voraussetzung für eine solche AVE durch das BMAS ist auch nach der Neufassung der Verordnungsermächtigung in §§ 7, 7a AEntG lediglich die Stellung eines Antrages auf Allgemeinverbindlichkeitserklärung, nicht hingegen die erfolglose Durchführung eines AVE-Verfahrens nach § 5 TVG (v. Danwitz, RdA 1999, 323). Von dieser Rechtsverordnungskompetenz wird umfangreich und regelmäßig Gebrauch gemacht; dies ist derzeit (Stand 1.1.2023, Übersicht mit Fundstellen auf der Website des BMAS unter

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/ave-verzeichnis.pdf;jsessionid=20BFBC7B2CACAE57456CDB8123062CA3.delivery1-replication?_blob= =publicationFile&v=5) u.a. bei folgenden Wirtschaftszweigen der Fall:

Abfallwirtschaft,
Arbeitnehmerüberlassung,
Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen,
Baugewerbe,
Dachdeckerhandwerk,
Elektrohandwerk,
Gebäudereinigung,
Geld- und Wertdienste
Gerüstbauerhandwerk,
Pflegebranche,
Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau,
Maler- und Lackiererhandwerk,
verschiedene verarbeitende Gewerbe.

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