Rz. 1

Seit dem 1.1.1999 ist die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach vorausgegangenem Entzug nicht mehr in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), sondern im Straßenverkehrsgesetz selbst geregelt (§ 3 Abs. 6 S. 1 StVG).

 

Rz. 2

Fristen und Bedingungen für die Wiedererteilung hat der Bundesverkehrsminister kraft der ihm durch das StVG eingeräumten Kompetenz in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt.

Die dort zu Tage getretenen groben Ungereimtheiten sind inzwischen durch die Verordnung zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FeVÄndV) vom 7.8.2002, in Fachkreisen spöttisch als FeV-Reparaturverordnung bezeichnet, beseitigt.

 

Achtung: Bei Drogen und hohen Alkoholwerten Abstinenznachweis erforderlich

Ist die Fahrerlaubnis wegen Drogen oder hohen Alkoholwerten entzogen worden, ist ein längerer, mindestens 6- (OLG Oldenburg DAR 2019, 216) bzw. 12-monatiger (BayVGH zfs 2018, 655) Abstinenznachweis erforderlich. Dieser kann nur in dem genau festgeschriebenen Verfahren[1] und nach den Begutachtungsleitlinien[2] bei speziell für forensische Zwecke akkreditierten Rechtsmedizinern oder Laboren erbracht werden.

[1] Siehe Zwerger, DAR Extra 2015, 759.
[2] VKBl 2014, 132.

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