Rz. 26

Bis zum Jahre 2015 wurde bei solchen Alkoholwerten die Fahrerlaubnis problemlos wiedererteilt, da die Rechtsprechung einheitlich die Auffassung vertrat, dass zwar die Entscheidung, anders als nach § 13 Nr. 2c FeV bei Promillewerten von mindestens 1,6 ‰, im Ermessen der Verwaltungsbehörde steht, das Ermessen aber nur dann sachgerecht ausgeübt ist, wenn eine MPU nur dann angeordnet wird, wenn über den Alkoholwert hinaus weitere Indizien für eine Alkoholabhängigkeit sprachen (BayVGH zfs 2001, 523).

Ab 2014 sind unter Führung von VGH Bad.-Württ. (zfs 2014, 235) und BayVGH (DAR 2016, 41) immer mehr Verwaltungsgerichte von dieser Linie mit der Begründung abgerückt, dass mit dem Führen eines Fahrzeuges im Zustand alkoholbedingter Fahrunsicherheit unabhängig vom festgestellten Alkoholwert der Alkoholmissbrauch im Sinne der Nr. 8.1 der Anlage zu FeV nachgewiesen sei, so dass vor Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gem. § 13 S. 1 Nr. 2d FeV i.V.m. § 13 S. 1 Nr. 2a FeV zwingend eine MPU angeordnet werden müsse. Hieran haben sie trotz vielfacher Kritik[4] mit dem Argument festgehalten, sie könnten sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (wie z.B. BVerwG zfs 2013, 593) berufen. Dem ist jedoch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2017 (BVerwG zfs 2017, 594) mit dem Bemerken entgegengetreten, dass ein solcher Alkoholwert alleine eine Anordnung der MPU nicht rechtfertige, solange nicht noch weitere Indizien für eine Alkoholproblematik vorlägen.

Dieser Rechtsprechung folgen nun auch die Oberverwaltungsgerichte (z.B. VGH Bad.-Württ. zfs 2018, 60; OVG des Saarlandes zfs 2018, 596).

[4] Z.B. Haus, zfs 2014, 479.

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